Strafrecht Fachanwalt, Michael Heinicke, Strafrechtskanzlei Berlin
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Strafrechtskanzlei in Berlin-Köpenick Michael Heinicke Fachanwalt für Strafrecht
Strafrechtskanzlei in Berlin-Köpenick                 Michael Heinicke         Fachanwalt für Strafrecht

Die Strafmaßverteidigung oder auch Strafzumessungsverteidigung ist das Gegenstück zur Freispruchverteidigung im Hauptverfahren.

 

Für den Fall, dass nicht zuletzt die Prozesssituation in der Hauptverhandlung, insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme, weder eine Freispruchverteidigung noch eine Einstellung des Verfahrens zu lässt und auch im Verlauf der Hauptverhandlung der Erlass eines Strafbefehls nicht möglich ist, verbleibt nur die Strafmaßverteidigung, d.h. eine Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgesichtspunkte mit dem Verteidigungsziel einer möglichst moderaten Verurteilung.

 

Die Verteidigung kann positiv auf Strafzumessungstatsachen hinwirken und wird den Mandanten entsprechend beraten.

 

Beispiele für die Schaffung positiver Strafzumesssungstatsachen sind:

 

- in Strafverfahren, in denen eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten/Angeklagten bzw. eine entsprechende Berauschtheit während der Tat eine Rolle spielt, kann der Betroffene mit dem Nachweis der Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen oder mit Attesten über Drogen- bzw. Alkoholabstinenz punkten;

 

- die Einleitung des Verfahrens über den Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 46 StPO bereits möglichst frühzeitig;

 

- Resozialisierungstatsachen durch Eingehung bzw. Nachweis des Bestehens einer festen Lebenspartnerschaft oder sonstiger festigender familiärer Bindungen;

 

- Nachweis von Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen;


- Aufnahme oder Beibehaltung regelmäßiger Erwerbstätigkeit etc.

 

Ausgangspunkt für die Verteidigungsstrategie im Rahmen der Strafmaßverteidigung sind die in § 46 der Strafprozessordnung geregelten 
Grundsätze der Strafzumessung.

Dort heißt es u. a.:

 

„(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

 

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

 

die Beweggründe und die Ziele des Täters,

 

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

 

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

 

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

 

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

 

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen,

 

sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen...“

 

Ausgangspunkt für die Strafmaßverteidigung ist zunächst die Frage, ob im Falle der Begehung einer Straftat dieselbe schuldhaft begangen wurde, weil bei fehlender Schuld eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden kann.

 

 

Abgesehen davon, dass eine solche Maßregel auch neben der Strafe verhängt werden kann(sogenannte Zweispurigkeit des Strafrechts) erfolgt die Strafzumessung grundsätzlich nach der Schwere der Schuld.

Dabei muß die Strafe innerhalb des Strafrahmens der rechtlich festgestellten Tat anhand des Maßstabes der Schuld bestimmt werden, wobei zu beachten ist, welche Auswirkungen die Strafe auf die zukünftige Lebensführung des Täters haben wird (Prognose).

 

Dabei gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Abwägungsgebot bezüglich jener Umstände, welche für und gegen den Täter sprechen, wie sie sich aus dem oben ziteirten Gesetzestext des § 46 StPO ergeben.

 

Im Jugendstrafverfahren gilt ausnahmsweise der Grundsatz der Sanktionsvermeidung, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass sich Jugendliche und Heranwachsende noch in der Phase persönlicher Reifung und Entwicklung befinden, so dass nach dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht eher mit erzieherischen Maßnahmen als durch Bestrafung reagiert wird.

 

Die praktische Strafmaßverteidigung hat also die wesentlichen entlastenden Umstände herauszuarbeiten und der Anklagebehörde entgegenzutreten, welche ihrerseits die belastenden Umstände, wie strafschärfende einschlägige Vorstrafen herausarbeiten wird.

 

Zu den wesentlichen entlastenden und strafmildernden Umständen zählen typischer Weise tätige Reue und ein Geständnis.

 

Ein strafmilderndes Geständnis wird durch die Verteidigung in bestimmten Fällen für den Fall einer Verständigung im Strafverfahren über Art und Höhe der Bestrafung, inklusive der Nebenfolgen (berufsrechtliche Folgen, Führerscheinentzug etc.) angeboten werden.

 

Der Verteidiger muß den erheblichen Beurteilungsspielraum des Tatgerichts bei der Strafzumessung beachten und auszunutzen versuchen.

 

 

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