Der Deal, d.h. die Verständigung des Verteidigers mit dem Gericht und der Anklagebehörde, ist ein mitunter geeignetes Mittel, insbesondere das Strafmaß und die strafrechtlichen Nebenfolgen einer unvermeidbaren Verurteilung festzuklopfen.
Grundlage der Verständigungsgespräche sind die jeweiligen Interessen des Mandanten, des Gerichts und der Anklagebehörde.
Das Gericht und die Anklagebehörde sind regelmäßig an einem schlanken, konfliktfreien und ungestörten, d.h. prozessökonomischen, Verfahrensablauf interessiert, welches in einer erfolgreichen Verurteilung des Mandanten, möglichst ohne Einlegung von Rechtsmitteln, d.h. rechtskräftig endet.
In diesem Zusammenhang steht außer Frage, dass der Mandant nicht wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten kann, so dass das Gericht und die Anklagebehörde darauf angewiesen ist, darauf zu vertrauen, dass der Deal ohne Einlegung von Rechtsmitteln durch den Mandanten hält: ein Deal darf nur über den Rechtsfolgenausspruch, nicht jedoch über den Schuldspruch erfolgen.
Der Mandant ist einerseits daran interessiert, mit einem möglichst geringem Strafmaß davonzukommen und andererseits möglichst frühzeitig Kenntnis und Rechtssicherheit über das ihn erwartende Strafmaß zu erhalten.
Zudem wird der Mandant jenen Strafmilderungsgrund für sich in Anspruch nehmen wollen, welcher ihm durch ein Geständnis zu gewähren ist.
Der sog. Deal im Strafverfahren ist zwischenzeitlich in § 257c StPO gesetzlich geregelt, wonach derselbe als wesentliche Verfahrensförmlichkeit im Hauptverhandlungsprotokoll festzuhalten ist.
Rechtsanwalt Michael Heinicke
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