Eine vorläufige oder endgültige Verfahrenseinstellung erscheint in bestimmten Fällen auch im Verhältnis zur sog. Freispruchverteidigung ein lohnenswertes Verteidigungsziel.
Optimal ist eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Anklagebehörde mangels hinreichendem Tatverdacht gem. § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung, welche der Verteidiger dann beantragen wird, wenn der Anklagebehörde nicht genug Beweismittel zur Verfügung stehen, um eine Anklage schlüssig zu begründen und zu rechtfertigen.
Eine Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs. 1 StPO wird der Verteidiger auch dann anstreben, wenn der Beschuldigte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und der Tatvorwurf mit geringer Schuld beim Beschuldigten verbunden ist. In diesem Fall endet das Strafverfahren relativ zeitnah ohne Schuldspruch oder Auflagen. Die Einstellung nach § 153 StPO hat für den Beschuldigten auch den Vorteil, dass dem Geschädigten der in Betracht kommenden Straftat, welcher Strafanzeige erstattet oder Strafantrag gestellt hatte, gegen die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel zusteht (auch nicht dem Nebenkläger).
Der Verteidiger wird für seinen Mandanten die Tatsache auszunutzen versuchen, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte chronisch überlastet sind und selbst an einer schnellen Verfahrensbeendigung interessiert sind.
Verfahrensstrategisch wird die Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens auch bzw. selbst gegen Auflagen (z.B. Zahlung einer Geldauflage oder Täter-Opfer-Ausgleich) gem. § 153 a StPO anstreben, um zunächst eine vorläufige und nach Erfüllung der Auflage
- eine endgültige Einstellung zu erreichen und
- um eine Hauptverhandlung und einen Schuldspruch und
- damit eine Vorstrafe und damit
- einen Eintrag der Vorstrafe im Bundeszentralregister oder/und im polizeilichen Führungszeugnis zu vermeiden.
Eine Einstellung gegen Auflagen ist auch deshalb erstrebenswert, weil damit das Strafverfahren endgültig beendet ist, weil das Ermittlungsverfahren nicht wieder aufgenommen werden darf, sofern sich die Tat nicht nachträglich als Verbrechen herausstellt
Eine weitere Einstellungsmöglichkeit kommt gem. § 154 StPO bei unwesentlichen Nebenstraftaten in Betracht, so dass durch die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingestellt werden kann, wenn der Beschuldigte in anderer Sache bereits verurteilt wurde oder eine Verurteilung zu erwarten ist.
In jenen Fällen, in denen nach Aktenlage eine Einstellung in Betracht kommt, wird die Verteidigung im Verlauf des Ermittlungsverfahrens mit der Staatsanwaltschaft bzw. im Verlauf des Hauptverfahrens mit dem Gericht regelmäßig Kontakt aufnehmen und die Möglichkeiten einer Einstellung erörtern.
Insoweit die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Verfahrenseinstellung ablehnt, wird die Verteidigung u. U. anregen, das Strafverfahren durch Erlass eines Strafbefehls zu beenden, weil das Strafbefehlsverfahren dem Mandanten den Stress, die Pein, den Zeitverlust bei Teilnahme an einer Hauptverhandlung sowie das Risiko des offenen Ausgangs der Hauptverhandlung erspart.
Rechtsanwalt Michael Heinicke
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