Pflichtverteidigung
Nach den §§ 140 ff. der Strafprozessordnung ist dem Beschuldigten in der gesetzlich geregelten Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger durch das Gericht notwendig zu bestellen, insoweit der Beschuldigte noch nicht anwaltlich verteidigt wird.
Typischerweise wird der Angeklagten im Fall einer notwendigen Verteidigung mit Verhaftung (Verkündung des Haftbefehls) oder bei Übersendung der Anklageschrift durch das Gericht aufgefordert, einen Wahlverteidiger anzugeben.
Im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Benennung eines Wahlverteidigers wird der Betroffene darüber aufgeklärt, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und ihm deshalb von Amts wegen ein Pflichtverteidiger durch das Gericht beigeordnet wird, soweit vom Angeklagten kein Wahlverteidiger benannt wird.
Für den Fall der Benennung eines Wahlverteidiger durch den Betroffenen kann der gewählte Verteidiger seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragen.
Im Zusammenhang mit der dann erfolgenden Beiordnung hat der Verteidiger sein Wahlmandat niederzulegen.
Voraussetzung für jegliche Pflichtverteidigerbestellung gem. § 140 StPO ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sog. notwendige Verteidigung, welche dann gegeben sind, wenn sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann, nämlich
- wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet
- wenn mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu rechnen ist, oder
- in denen der Umfang des Verfahrens eine Anklageerhebung vor dem Landgericht gebietet oder
- wenn dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder
- wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder
- wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt vollstreckt wird oder
- wenn der Angeklagte sich aufgrund einer richterlichen Anordnung oder Genehmigung wenigstens seit drei Monaten einer freiheitsentziehenden Behandlung unterziehen musste oder
- wenn der Beschuldigte zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand untergebracht werden soll oder
- wenn gegen den schuldunfähigen Angeklagten ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird oder
- wenn der Wahlverteidiger von der Mitwirkung an der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird oder
- in jenen Fällen, wenn "wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann".
Rechtsanwalt Michael Heinicke
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