Wahlverteidigung
Als Wahlverteidiger werde ich tätig, wenn ich durch einen Mandanten oder einen Angehörigen aus freien Stücken beauftragt worden bin.
Meist ist der Mandant Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder Angeklagter; mitunter befindet er sich in Untersuchungshaft.
In bestimmten gesetzlich vorgeschrieben Fällen einer sog. notwendigen Verteidigung (z.B. nach Verhaftung) ist die Unterstützung des Betroffenen durch einen Verteidiger zwingend vorgeschrieben, so dass ihm, soweit er sich keinen Verteidiger frei wählen oder sich einen Wahlverteidiger nicht leisten kann, ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
Auch wenn regelmäßig einem vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger weniger Vertrauen als zu einem Wahlverteidiger entgegengebracht wird, unterscheidet sich die Tätigkeit des frei gewählten und bezahlten Verteidigers (Wahlverteidigung) inhaltlich nicht von der Pflichtverteidigung.
Will der Betroffene im Falle einer notwendigen Verteidigung einen bestimmten Verteidiger seines Vertrauens frei wählen und beauftragen, um zu verhindern, dass ihm ein unbekannter Verteidiger beigeordnet wird, kann er dies ohne Weiteres auch dann tun, wenn er sich einen Wahlverteidiger nicht leisten kann.
Der so gewählte und frei beauftragte Wahlverteidiger wird in Absprache mit dem Mandanten das Wahlverteidigermandat gegenüber dem Gericht für den Fall seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen.
Der dann beigeordnete Pflichtverteidiger erhält seine Gebühren aus der Staatskasse.
Die Pflichtverteidigergebühren sind geringer als die Wahlverteidigergebühren, weshalb der Pflichtverteidiger den von der Staatskasse zu beanspruchenden Gebührenbetrag in selbiger Höhe vom Mandanten zusätzlich verlangen kann.
Da die Zahlungen des Mandanten gegenüber der Staatskasse anzuzeigen sind und auf die Pflichtverteidigergebühren, dann anzurechnen sind, wenn sie vor der Gebührenerstattung durch die Staatskasse beim Verteidiger eingehen, ist durch den Mandanten und den Verteidiger in gemeinsamen Interesse darauf zu achten, dass die Zahlungen durch den Mandanten erst dann beim Verteidiger eingehen, nachdem die Gebühren des Pflichtverteidigers durch die Staatskasse erstattet wurden.
Rechtsanwalt Michael Heinicke
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