Strafrecht Fachanwalt, Michael Heinicke, Strafrechtskanzlei Berlin
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Strafrechtskanzlei in Berlin-Köpenick Michael Heinicke Fachanwalt für Strafrecht
Strafrechtskanzlei in Berlin-Köpenick                 Michael Heinicke         Fachanwalt für Strafrecht

In bestimmten Fällen ist die Konfliktverteidigung strategisch ein probates Mittel der Verteidigung, Möglichkeiten des Verfahrensrechts auszuschöpfen, um den Strafprozess im Interesse des Mandanten in die Länge zu ziehen und damit die Überlastung der Gerichte auszunutzen, um für den Mandanten ein optimales Ergebnis zu erzielen.

Dabei wird der Verteidiger beispielsweise durch Beweisanträge, Befangenheitsanträge oder durch taktische Provzierung von gerichtlichen Verfahrensfehlern bemüht sein, das Gericht zu Zugeständnissen zu bewegen oder den Prozess platzen zu lassen.

 

Der Verteidiger begibt sich dabei oft auf einen schmalen Grad  zwischen noch zulässigem  Verteidigungshandeln und unzulässigem Missbrauch des Strafprozessrechts, weshalb er besonnen Art, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt seines konfrontativen Verteidigerhandelns gegenüber dem Gericht abwägen muß, um nicht kontraproduktiv den Mandanteninteressen zuwiderzuhandeln.

 

Ein von der Verteidigung u. U. beabsichtigter  Abbruch des Strafverfahrens, welcher regelmäßig später neu aufgerollt werden muß, kann sich genauso nachteilig auf die Interessen des Mandanten auswirken, wie die Möglichkeit, dass sich das Gericht von dem Konfliktverhalten des Verteidigers nicht beeindrucken lässt und ein Strafmaß an der denkbaren Höchstgrenze festsetzt:

 

das Gericht könnte dem Verteidiger ein reines, eigens der Konfrontation  und der Profilierungssucht geschuldeten, Missbrauchsverhalten in Bezug auf die Verteidigerrechte unterstellen und den Angeklagten dafür mit einem hohen Strafmaß bestrafen.


Selbst für den Fall, dass ein Freispruch ausgeurteilt werden sollte, verlängert sich für den inhaftierten Mandanten ggf. die U-Haft-Dauer im Verhältnis zu jenem Zeitraum, in dem sich der Mandant ohne Konfliktverteidigung in U-Haft  befunden hätte.

 

Auch erhöhen sich durch die längere Verfahrensdauer die Verfahrenskosten für den Mandanten.

 

Alternativ zur Konfliktverteidigung bietet sich für den Verteidiger eine diplomatische Prozessführung an, welche in jeder Phase des Verfahrens die Option einer Verständigung in Bezug auf das Strafmaß mit dem Gericht unter Einbeziehung der Anklagebehörde offen lässt bis hin zur Strategie der sog. Kuschelverteidigung.

 

Bei der Strategie der sog. Kuschelverteidigung geht es der Verteidigung bei uneingeschränkter Anerkennung der Autorität des Gerichts i.d.R. darum, dessen "Fahrplan" für den Prozess in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht durch die Durchsetzung prozessualer Rechte des Mandanten zu stören und damit ein so geringes Strafmaß, wie möglich, zu erreichen.

 

Die Grenzen zwischen dem einem Extrem der Konfliktverteidigung, des Mittels einer permanenten Verständigungsbereitschaft und dem anderen Extrem der sog. Kuschelverteidigung (welche bis zur Grenze des Pareiverrats reichen kann und für die mitunter beigeordnete Pflichtverteidiger pretestieniert sind) verlaufen fließend, so dass professionelle Verteidigung Flexibilität bei der Nutzung strafprozessualer Rechte des Mandanten voraussetzt.

 

Eine effiziente Verteidigung hat daher die gesamte Bandbreite der strafprozessualen Möglichkeiten zwischen sachlich gebotener Härte im Rahmen der Konfliktverteidigung und Verständigungsbereitschaft ohne devote Unterwerfungunter die Prozeßführung durch das Gericht auszureizen.

 

Oftmals sind Absprachen mit der Anklagebehörde und dem Gericht wegen deren Interesse an einem effektiven, möglichst schlanken, geeignet, für den Mandanten das geringst mögliche Strafmaß inneralb des zulässigen Strafrahmens zu erreichen.

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