Strafrecht Fachanwalt, Michael Heinicke, Strafrechtskanzlei Berlin
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Strafrechtskanzlei in Berlin-Köpenick Michael Heinicke Fachanwalt für Strafrecht
Strafrechtskanzlei in Berlin-Köpenick                 Michael Heinicke         Fachanwalt für Strafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht regelt im Betäubungsmittelgesetz die Strafbarkeit des mißbräuchlichen Umgangs mit Drogen und Drogenersatzerstoffen.

 

Es werden Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe angedroht für den Fall, dass z.B. Betäubungsmittel unerlaubt angebaut, hergestellt oder erworben werden oder dass mit ihnen Handel betrieben wird.


 Welche Substanzen als verbotene Betäubungsmittel gelten, ergibt sich  gemäß § 1 Abs. 1 BtMG aus der  Liste der Anlage I bis III zum BtMG.

 

Die wichtigste Betäubungsmittel sind:

Cannabisprodukte
Heroin
Kokain
LSD
Amphetamin
Opiate
Opium
Morphin
Methadon
Codein

Das Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG richtet sich nach Strafprozessordnung.

 

Für das Betäubungsmittelstrafrecht gilt die strafprozessuale Besonderheit, dass bereits bei der Strafverfolgung im Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das BtMG ein Wirkstoffgutachten eines gerichtsmedizinischen Instituts eingeholt wird, soweit die aufgefundenen Betäubungsmittel die Grenze der „geringen Menge“ überschreiten oder überschreiten können.

 

Die "geringe Menge" als (Brutto-) Menge einer illegalen Droge bezeichnet jenen Mengengrenzwert, bis zu dem ggf. von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann, insoweit die Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch bestimmt waren und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

 

Sobald das Maß der geringen Menge überschritten wird, handelt es sich um eine normale oder einfache Menge, zwar oberhalb der Bruttomenge (geringe Menge im Sinne von § 31a BtmG) angesiedelt ist, jedoch unterhalb der "nicht geringen Menge" (im Sinne des § 29a BtmG) liegt.

 

Das Maß der "nicht geringen Menge" bestimmt in Bezug auf die Strafandrohung eine Zäsur:

 

Im Falle des Auffindens einer "nicht geringen Menge" ist

 

- gemäß § 29a BtMG eine Strafdrohung von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe angedroht,

 

- welche sich im Falle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengen auf zwei Jahre erhöht und

 

- welches in der Begehungsweise der Einfuhr von bzw. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande oder mit Waffen auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren erhöht (§ 30a BtMG).

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe kommen strafrechtliche Nebenfolgen, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder Berufsverbot oder auch Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht.

Der Verteidiger wird in geeigneten Fällen auf eine Therapie statt Strafe hinwirken, § 35 BtMG. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. die Anrechnung der Therapie auf die zu verbüßende Strafe möglich.

Zu beachten ist, dass die "nicht geringe Menge"  anhand des Nettowirkstoffgehaltes der Bruttomenge des jeweiligen Betäubungsmittels ermittelt wird:

 

- so endet z. B.  bei Cannabis in den meisten Bundesländern  die "geringe Menge" bei 6 g Bruttogewicht, während 

 

- die "nicht geringe Menge" bei Cannabis einem reinem Wirkstoffgehalt (THC)  von 7,5 g  beginnt, was bei  mit einem prozentualem Wirkstoffgehalt von 10 % einer Bruttomenge von 75 g entspricht, so dass beispielsweise

 

- die "Normalmenge" zwischen einer Canabis- Bruttomenge von mehr als 6 g und einer Bruttomenge von weniger als 75 g, liegt.

-        

Mindestwerte des BGH (Bundesgerichtshof) für „nicht geringe Mengen:

Heroin = 1,5g

Kokain = 5,0g

Cannabis = 7,5g

LSD = 6,0g

Ecstasy = 30g

Das bedeutet z.B.: Dass 7,5g THC etwa 75g Marihuana sind, oder 6,0 g LSD etwa 300 Trips sind.

Die Strafverfolgung im Betäubungsmittelstrafrecht wird in gewissem Umfang systematisch durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft betrieben, in dem polizeiliche Drogenfahnder in Zivil die einschlägigen Szenegegenden observieren, das Verhalten und die Wege Verdächtiger verfolgen, Wohnungen observieren und die Telefonüberwachung betreiben.

 

Die Telefonüberwachung wird (teilweise rechtswidrig) genutzt, um Angaben über die Kennungen, sämtliche Rufnummern, Sim-Karten Nummer und Standort des Telefonats zu ermitteln und um Telefonate zu überwachen und aufzuzeichnen.

 

Oft ist die Telekommunikationsüberwachung Grundlage für Festnahme, U-Haft, Anklageerhebung und Verurteilung.

Praktisch sieht das so aus, dass Verdächtige auf Grund der durch TKÜs gewonnenen Ermittlungsergebnisse festgenommen werden und sich in der Vernehmung zu einem mit dem Versprechen auf ein schnelles Verfahren oder eine baldigen Entlassung aus der U-Haft sowie dem Vorschlag der Einsparung von Anwaltskosten zu einem schnellen Geständnis überreden lassen.

Teilweise stellt sich im Nachhinein heraus, dass die TKÜs unverwertbar waren und der Beschuldigte nur aufgrund des Geständnisses angeklagt und verurteilt werden konnte.

Ratsam ist es daher rechtzeitig, möglichst schon bei ersten Verdachtsmomenten darüber, dass das eigene Telefon abgehört wird, einen Verteidiger aufzusuchen, der die Gesprächsprotokolle Protokolle anfordert und auswertet um überprüfen, ob ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet wurde.

Den Telefonüberwachungen folgen regelmäßig Hausdurchsuchungen, welche dann oftmals zum Auffinden von (nicht) geringe Mengen an Drogen und Hilfsmittel, wie eine Feinwaage, Tütchen und Handys führen, welche beschlagnahmt werden.

Es folgt Festnahme und U-Haft, Anklageerhebung, das strafgerichtliche Hauptverfahren und die Verurteilung.

Die Verteidigung wird versuchen, die mittels TKÜ vermeintlich gewonnenen Beweismittel hinsichtlich Häufigkeit der Verkäufe und hinsichtlich der Mengenangaben zu widerlegen durch sorgfältige Auswertung der Telefonüberwachungsprotokolle, um die Anzahl der Tatvorwürfe auf ein Minimum zu reduzieren.

Ein wichtiges Verteidigungsinstrument ergibt sich unter Umständen aus § 31 BtMG.

Danach kann

„...das Gericht (...) die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter

1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können...“

Ob sich das Instrument des § 31 BtmG für den Betroffenen eignet, ist Frage des Einzelfalles.

Eine Strafmilderung oder sogar das Absehen von einer Strafe kann evtl. teuer erkauft sein, da Mittäter oder weitere Beteiligte belastet werden, denen ihrerseits eine Strafverfolgung und Bestrafung droht, so dass der Betroffene, der § 31 BtmG für sich in Anspruch nimmt, sich möglicherweise Repressalien durch jene aussetzt, welche er belastet:

neben der Telefonüberwachung sind Erkenntnisse aus belastenden Aussagen von Beschuldigten im Rahmen von § 31 BtmG die häufigste Ursache für die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Beteiligte.

 

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