Das Jugendstrafrecht ergänzt in Teilen bzw. ersetzt teilweise das allgemeine Strafrecht und das allgemeine Strafprozessrecht und gilt daher als Sonderstraf- und Sonderstrafprozessrecht für jugendliche und heranwachsende Täter.
Diese materielle und verfahrensrechtliche Sonderstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz geregelt und ist auf alle strafmündigen, mindestens 14 Jahre alten Jugendlichen anwendbar.
18 - bis Unter-21-Jährige sind Heranwachsende im Sinne des JGG und können ggf. unter die Regelungen des JGG fallen, soweit sie nach Reifegesichtspunkten noch nicht die nötige Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit aufweisen.
Dabei ist das Jugendstrafrechts auf Heranwachsende nach dem Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen, wohl aber in der Praxis regelmäßig anwendbar.
Allerdings hat das Gericht immer konkret in jedem Einzelfall nach Anhörung der Jugendgerichtshilfe über die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts zu entscheiden.
Obwohl des JGG die Erziehung vorrangig vor Verhängung einer Strafe bezweckt, haben die meisten Maßnahmen Sanktionscharakter, auch wenn im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht ein breiterer Sanktionskatalog des JGG eine optimalere Reaktion auf Jugenddelinquenz zu ermöglicht.
Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung kommt bei Jugendlichen dann in Betracht, wenn sich das Gericht diese Möglichkeit im Urteil vorbehalten hat (§§ 7, 81a und 106 JGG).
Das JGG enthält keine eigenen Straftatbestände, da diese abschließend durch das Strafgesetzbuch und das Nebenstrafrecht geregelt ist.
Die materiell-rechtliche Regelungen des JGG betreffen lediglich die Rechtsfolgen einer Straftat:
- Zuchtmittel und die
- Jugendstrafe.
Während sich dort die Höhe der Strafe im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich nach der Schuld des Täters bemisst, stehen im Jugendstrafrecht als Erziehungsstrafrecht fast ausschließlich spezialpräventive (erzieherische) Gesichtspunkte mit dem Ziel im Focus, den Betroffenen in die Lage zu sozial angepasstem Verhalten zu versetzen.
Rechtsanwalt Michael Heinicke
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