Strafrecht Fachanwalt, Michael Heinicke, Strafrechtskanzlei Berlin
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Strafrechtskanzlei in Berlin-Köpenick Michael Heinicke Fachanwalt für Strafrecht
Strafrechtskanzlei in Berlin-Köpenick                 Michael Heinicke         Fachanwalt für Strafrecht

Insolvenzstrafrecht

Das sog. Insolvenzstrafrecht ist grundsätzlich im Strafgesetzbuch geregelt, in dem gem. §§ 283 ff. StGB Insolvenzstraftaten normiert sind, welche für bestimmtes Handeln im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch eines Unternehmens strafrechtliche Sanktionen androhen.

Die Norm des § 283 StGB (Bankrott) sanktioniert numerisch fortlaufend acht Bankrotthandlungen des in einer wirtschaftlichen Krise befindlichen Unternehmers mit jeweils vermögensrechtlichen buchhalterischen bilanziellen Bezug Zusammenhang.

Der Besonders schwere Fall des Bankrotts ist in 283a StGB geregelt.

Der Bankrott und dessen besonders schwere Fall werden komplettiert

-       durch § 283 b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht),

-       durch § 283 c StGB (Gläubigerbegünstigung) und

-       § 283 d StGB StGB (Schuldnerbegünstigung).

 

Weitere Insolvenzstraftaten sind neben den von §§ 283 ff. StGB geregelten Vermögensverschiebungen und handelsrechtlichen Buchführungsverstößen in § 15 a IV; III i.V.m. § 1 I der Insolvenzordnung (InsO) normiert:

die Insolvenzverschleppung durch den organschaftlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand, etc.) oder Abwickler eines Unternehmens.

Normierte Tathandlung ist dass Unterlassen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens.

Eine weitere Regelung zur Strafbarkeit wegen  Insolvenzverschleppung findet sich Kreditwesengesetz (KWG), das sich nach § 1 S. 1 an Kreditinstitute richtet, wobei für die vom KWG erfassten Personen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung an die Stelle der Antragspflicht § 15a Abs. 1 – 3 InsO die Anzeigepflicht nach § 46b Abs. 1 S. 1 KWG tritt.

Außerdem sanktioniert § 55 Abs. 1 KWG die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für jene Verantwortlichen, welche entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten.

Ähnliche Insolvenzstraftatbestände sind im Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) geregelt.

Im Investmentgesetz (InvG) sind die mit dem im KWG und im ZAG geregelten Strafvorschriften vergleichbaren insolvenzrechtliche Verstöße als Ordnungswidrigkeit geregelt.

 

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