Im Ausländerstrafrecht sind viele Tatbestandsmerkmale verwaltungsrechtlich geprägt, die mit komplizierten aufenthaltsrechtlichen, gemeinschaftsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragestellungen einhergehen können und daher eine besondere Sachkenntnis des Verteidigers erfordern.
Das Ausländeerstrafrecht ist in § 95 des Aufenthaltsgesetzes geregelt und
betrifft ausschließlich die Strafbarkeit von ausländischen Staatsangehörigen bzw. v. von Personen, welche an der Verwirklichung eines im Aufenthaltsgesetz geregelten Straftatbestandes durch einen
Ausländer beteiligt sind.
Die Straftatbestände des § 95 Ausländergesetz betreffen insbesondere
- die illegale Einreise
- den illegalen Aufenthalt
- den Verstoß gegen die räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen (sog. Residenzpflicht)
- die Scheinehe
- das Einschleusen von Ausländern
- Beihilfe zur illegalen Einreise.
Rechtsanwalt Michael Heinicke
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