Die Vergütung des Verteidigers ist Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Danach sind gesetzliche Regelvergütungsätze für verschiedene Tätigkeiten des Strafverteidigers festgesetzt.
Diese Regelvergütungssätze sind in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle unwirtschaftlich, so dass zwischen Mandant und Verteidiger oftmals eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird.
Vergütungsvereinbarungen werden entweder auf Grundlage der Berechnung auf Stundenbasis geschlossen beinhalten oder es werden Pauschalhonorare für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte abgeschlossen.
Neben der Wahlverteidigervergütung steht die Vergütung des Pflichtverteidigers nach ebenfalls festgesetzten Sätzen in Form reduzierter Gebühren, welche von der Staatskasse getragen werden.
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars zwischen Pflichtverteidiger und Mandant, wobei zu beachten ist, dass dieses zusätzliche Honorar auf die von der
Staatskasse zu erstattenden Pflichtverteidigergebühren anzurechnen ist, insoweit das Honorar die Pflichtverteidigergebühren übersteigt oder aber gezahlt wir, bevor die Pflichtverteidigergebühren von
der Staatskasse erstattet werden.
Der Betroffene hat die von der Staatskasse an den Verteidiger gezahlten Pflichtverteidigergebühren regelmäßig dann an die Staatskasse zu erstatten, wenn er rechtskräftig verurteilt worden ist und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
In Verfahren gegen Jugendliche kann beispielsweise gem. § 74 Jugendgerichtsgesetz davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Im Falle der Zahlungsfähigkeit des Mandanten kann das Gericht auf Antrag des Pflichtverteidigers dessen Zahlungsfähigkeit feststellen, so dass dieser dem Pflichtverteidiger dann die (etwas höheren) gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers schuldet.
Insoweit durch das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden(Freispruch oder Teilfreispruch), kann der Pflichtverteidiger gegenüber der Staatskasse die höheren Wahlverteidigergebühren abrechnen.
Rechtsanwalt Michael Heinicke
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